Situationen Strukturieren & Schützen

Erbfolge
vorbereiten

Wenn Sie nicht wollen, dass das Lebenswerk im Ernstfall vor dem Familiengericht verhandelt wird, statt am Tisch der Familie. Erbfolge ist die Strukturentscheidung, die nicht nachgeholt werden kann.

Die Lage

Die meisten Unternehmen sind erbrechtlich nicht vorbereitet — und merken es erst, wenn es zu spät ist.

Die Realität in vielen Mittelstandsunternehmen: Es existiert ein Testament, oft Jahrzehnte alt, oft mit einer „Berliner Klausel” zwischen den Ehepartnern. Der Gesellschaftervertrag enthält allgemeine Regelungen zum Tod eines Gesellschafters, aber keine durchdachten Übergabe-Mechanismen. Eheverträge fehlen oder sind veraltet. Pflichtteilsverzichte der Kinder sind nicht geregelt. Eine Vorsorgevollmacht existiert vielleicht für die Privatsphäre, aber nicht für unternehmerische Entscheidungen. Das Ergebnis: Im Erbfall — der oft ohne Vorwarnung kommt — entstehen Konstellationen, die niemand wollte: Erbengemeinschaften ohne Geschäftsführungsregelung, Pflichtteilsansprüche, die Liquidität entziehen, Stimmrechte, die plötzlich an Schwiegersöhne fallen, Steuern in unerwarteter Höhe.

Was vorbereitet werden muss: Testamentsgestaltung — wer erbt was, in welcher Form (Vererbung, Vermächtnis, Vorausvermächtnis), mit welchen Auflagen. Gesellschaftsrechtliche Nachfolgeklauseln — was passiert mit den Anteilen, wer übernimmt die Geschäftsführung, gibt es Karenzzeiten oder Treuhandlösungen. Pflichtteilsverzichte — Kinder, die nicht ins Unternehmen einsteigen, sollten frühzeitig (am besten zu Lebzeiten) auf Pflichtteilsansprüche verzichten, gegen angemessene Kompensation. Eheverträge — Modifikation der Zugewinngemeinschaft, gegebenenfalls Gütertrennung, um Unternehmensanteile aus dem Zugewinnausgleich auszunehmen. Steuerliche Vorbereitung — Schenkungen zu Lebzeiten zur Nutzung der Zehn-Jahres-Freibeträge und der Verschonungsregeln nach §13a/§13b ErbStG. Notfallorganisation — Geschäftsführung bei plötzlichem Ausfall, Vollmachten, Kommunikation mit Bank und wesentlichen Geschäftspartnern.

Was diese Phase besonders schwer macht, ist die Mischung aus Sachthemen und Familienthemen. Wer erbt, wer nicht, wer ungleich behandelt wird — diese Fragen lassen sich nicht rein juristisch lösen. Sie verlangen Gespräche in der Familie, oft über Jahre, manchmal über Generationen. Wer die Gespräche scheut und nur den Anwalt arbeiten lässt, hinterlässt eine Hinterlassenschaft, die rechtlich tragfähig sein mag, aber emotional nicht. Familien, die das Lebenswerk weiterführen sollen, brauchen mehr als eine saubere Konstruktion — sie brauchen einen tragfähigen Konsens.

Die echte Frage

In der Erbfolge ist die wichtigste Frage selten „Wer erbt?” — sondern „Wer kann das Erbe tragen?”

Wer Erbfolge ehrlich vorbereitet, kommt an Fragen, die in den meisten Familien nie gestellt werden:

  • Welche meiner Kinder kann das Unternehmen wirklich führen — und welche eben nicht, auch wenn ich es mir wünschen würde?
  • Wenn ein Kind nicht einsteigt — wie kompensiere ich es fair, ohne die Liquidität des Unternehmens zu gefährden?
  • Welche Spannungen gibt es zwischen meinen Kindern, die im Erbfall ausbrechen würden — und wie kann ich sie vorher klären?
  • Was wäre der schlimmste denkbare Fall, wenn ich morgen ausfalle — und welche Vorsorge schließt diesen Fall aus?
  • Welche Schwiegerkinder oder Enkelkinder bekämen Stimmrechte, wenn ich nichts regle — und will ich das?
  • Welche steuerlichen Freibeträge nutze ich aktuell nicht, die in zehn Jahren wieder verfügbar werden?
  • Wer in meiner Familie weiß überhaupt, was ich plane — und wer würde überrascht sein?

Erbfolge ist nicht die Frage, was passiert, wenn Sie nicht mehr da sind. Sie ist die Frage, was Sie der nächsten Generation hinterlassen — als Aufgabe oder als Geschenk.

So gehen wir vor

Erst zuhören, bevor irgendwer einen Vertrag entwirft.

  1. Wir hören zu — ohne Vorlage und ohne Standardpaket.

    Im ersten Gespräch geht es nicht um Testamente. Es geht um Ihre Familie: Wie ist die Konstellation, wo sind die unausgesprochenen Spannungen, was sind Ihre Werte, was wollen Sie wirklich vererben — Vermögen, Verantwortung, Pflicht? Erst diese Klarheit ermöglicht eine Nachfolgegestaltung, die nicht nur juristisch sauber, sondern menschlich tragfähig ist.

  2. Wir lösen es mit Ihnen.

    Eine Erbfolgeplanung verbindet Erbrecht, Familienrecht, Gesellschaftsrecht, Schenkungs- und Erbschaftsteuer, gegebenenfalls internationales Privatrecht (bei ausländischem Vermögen oder Familienmitgliedern im Ausland). Wir bringen die Antworten zusammen — Testament, Erbvertrag, Pflichtteilsverzichte, Eheverträge, Anpassung des Gesellschaftervertrags, Vorsorgevollmachten, Patientenverfügungen. Und wir begleiten die Familiengespräche, die niemand führt, wenn der Gastgeber des Gesprächs gleichzeitig der Erblasser ist.

  3. Wir bleiben über Jahre dabei.

    Erbfolge ist keine einmalige Beratung. Familien verändern sich — Hochzeiten, Scheidungen, Geburten, Tode. Vermögen verändert sich — Wachstum, Verkauf, neue Investitionen. Steuerrecht verändert sich. Wir bleiben dabei, prüfen alle drei bis fünf Jahre, ob die Strukturen noch zur Lage passen, und passen an, wo nötig. Wer eine Erbfolge einmal regelt und dann 20 Jahre nicht mehr anfasst, hinterlässt eine Konstruktion, die im Ernstfall nicht zur aktuellen Familie passt.

Sie hinterlassen nicht nur Vermögen. Sie hinterlassen eine Struktur, die die Familie tragen kann.

Häufige Fragen

Was bei der Erbfolge oft zu spät bedacht wird.

Welche steuerlichen Freibeträge gelten bei Vererbung von Unternehmen?

Zwei Ebenen wirken zusammen. Persönliche Freibeträge: Ehegatten 500.000 Euro, Kinder 400.000 Euro je Elternteil, Enkel 200.000 Euro je Großelternteil — alle 10 Jahre erneut nutzbar. Verschonung von Betriebsvermögen nach §13a/§13b ErbStG: Bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen (Lohnsumme, Behaltensfrist, Verwaltungsvermögen) kann Betriebsvermögen zu 85 Prozent (Regelverschonung, fünf Jahre Behaltensfrist) oder zu 100 Prozent (Optionsverschonung, sieben Jahre Behaltensfrist) steuerfrei übertragen werden. Bei Vermögen über 26 Millionen Euro greift eine Bedürfnisprüfung. Die Verschonungsregeln sind komplex, ändern sich politisch immer wieder, und enthalten viele Stolperfallen — eine Übertragung ohne sorgfältige Vorprüfung kann mehrere Hunderttausend Euro Steuern auslösen, die bei richtiger Gestaltung vermieden werden könnten.

Was ist ein Pflichtteilsverzicht und wann ist er sinnvoll?

Der Pflichtteilsverzicht ist eine notarielle Erklärung eines pflichtteilsberechtigten Familienmitglieds (Kinder, Ehegatten, Eltern), den eigenen Pflichtteil im Erbfall nicht zu fordern. Sinnvoll vor allem dann, wenn ein Kind nicht ins Unternehmen einsteigen soll, dafür aber bereits zu Lebzeiten kompensiert wird (durch Schenkung von Geld, Immobilie, anderen Werten). Ohne Verzicht hat das nicht-einsteigende Kind im Erbfall einen Pflichtteilsanspruch in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils — dieser kann das Unternehmen liquiditätsmäßig stark belasten. Ein Verzicht ist nur notariell möglich (Beurkundungspflicht), kostet je nach Vermögen einige Tausend Euro Notarkosten, sollte aber unbedingt mit angemessener Gegenleistung verbunden sein, sonst kann er später anfechtbar werden.

Was muss im Gesellschaftervertrag für den Erbfall geregelt sein?

Mehrere kritische Punkte. Nachfolgeklausel: Können Erben die Anteile übernehmen, oder gehen sie an die übrigen Gesellschafter zurück (Abfindungsregelung)? Eintrittsrecht und qualifizierte Nachfolgeklausel — bestimmte Erben sind zum Eintritt berechtigt (z.B. Kinder), andere nicht (z.B. Schwiegerkinder). Geschäftsführungsregelung bei Tod eines geschäftsführenden Gesellschafters — übergangsweise Treuhandlösung, Bestellung eines neuen Geschäftsführers durch Gesellschafterversammlung. Bewertungsregelung für Abfindungsfälle — wenn Erben nicht eintreten, muss die Abfindung klar bemessen sein. Stimmrechtsausübung bei Erbengemeinschaften — typischerweise nur durch einen Vertreter. Wer diese Punkte nicht regelt, riskiert blockierte Gesellschafterversammlungen und liquiditätsbelastende Abfindungen im Erbfall.

Sollte ich Anteile schon zu Lebzeiten übertragen?

In vielen Fällen ja — aber nicht ohne sorgfältige Vorbereitung. Vorteile: Nutzung der Schenkungs-Freibeträge alle zehn Jahre, frühzeitige Einbindung der nächsten Generation, gegebenenfalls Reduktion der späteren Erbschaftsteuer. Voraussetzungen: Gesellschaftsrechtliche Anpassung (Schenker bleibt typischerweise mit Stimmrecht oder Nießbrauch ausgestattet), klare Vereinbarungen über Kontrolle und Ausschüttung, Pflichtteilsverzichte der nicht-bedachten Kinder. Risiken: Steuerliche Rückwirkung bei Anrechnung auf den Pflichtteil (zehn-Jahres-Frist nach §2325 BGB), Streit unter Familienmitgliedern bei ungleicher Behandlung, Verlust des direkten Zugriffs durch den Schenker. Eine schlecht vorbereitete Schenkung kann mehr Schaden anrichten als eine gar nicht vollzogene.

Was passiert, wenn keine Erbregelung getroffen wurde?

Es greift die gesetzliche Erbfolge. Bei einem verheirateten Erblasser mit Kindern: Ehegatte ein Viertel (bei Zugewinngemeinschaft plus pauschaler Zugewinnausgleich von einem Viertel — also de facto die Hälfte), Kinder zu gleichen Teilen den Rest. Bei mehreren Kindern entsteht eine Erbengemeinschaft, in der alle gemeinsam handeln müssen — was bei Unternehmensanteilen zur Blockade führen kann. Schwiegerkinder erben nicht, aber bei Tod des erbenden Kindes können Anteile über deren Erbfolge an Schwiegerkinder fallen. Pflichtteilsansprüche entstehen nur, wenn vom gesetzlichen Erbteil nach unten abgewichen wird (z.B. durch Testament). Die gesetzliche Erbfolge passt selten zu unternehmerischen Strukturen — das Risiko, dass Anteile an Personen fallen, die nichts vom Unternehmen verstehen oder im Konflikt mit den anderen Erben stehen, ist erheblich.

Wie funktioniert eine Familienpoolgesellschaft?

Bei größeren Familienvermögen wird oft eine Familienpoolgesellschaft (typischerweise als GmbH oder GmbH & Co. KG) eingerichtet, die die Unternehmensanteile bündelt und an die Familienmitglieder anteilig ausgibt. Vorteile: einheitliche Stimmrechtsausübung im operativen Unternehmen (statt zersplitterter Familienzweige mit unterschiedlichen Interessen), klare Verwaltungsstruktur, einfachere Übertragungswege bei künftigen Generationenwechseln, bessere Steuergestaltung. Nachteile: höhere Strukturkomplexität, Doppelbesteuerung bei Ausschüttungen (außer bei GmbH & Co. KG), zusätzliche jährliche Verwaltungs- und Beratungskosten. Sinnvoll typischerweise ab Familienvermögen von einigen Millionen Euro und ab drei oder mehr beteiligten Familienzweigen. Die Einrichtung ist mehrjähriger Prozess mit Abstimmung in der Familie, Anpassung der Gesellschaftsverträge, gegebenenfalls Umstrukturierungen.

Erbfolge ist die Strukturentscheidung,
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