Situationen Verändern & Sanieren

Schutzschirm-
verfahren

Wenn die vorbereitete Sanierung unter dem Schutz des Gerichts der richtige Weg ist — vor dem Vollausbruch der Krise. Ein Werkzeug für Geschäftsführer, die rechtzeitig klar sehen.

Die Lage

Das Schutzschirmverfahren ist die vorbereitete Eigenverwaltung — mit drei Monaten gerichtlichem Schutz, um den Insolvenzplan zu bauen.

Das Schutzschirmverfahren nach §270d InsO ist eine besondere Form der Eigenverwaltung — vorgesehen für Unternehmen, die rechtzeitig handeln. Voraussetzung ist die drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, aber noch nicht die eingetretene Zahlungsunfähigkeit. Der Geschäftsführer beantragt das Verfahren, das Gericht setzt einen vorläufigen Sachwalter ein und gewährt eine Frist von bis zu drei Monaten — den „Schutzschirm” — um in dieser Zeit einen Insolvenzplan auszuarbeiten. Während der Schutzschirmfrist sind Vollstreckungsmaßnahmen ausgesetzt, der Geschäftsbetrieb läuft normal weiter.

Was das Schutzschirmverfahren leistet: Vorbereiteter Insolvenzplan — der Geschäftsführer kann mit klarem Zeitrahmen und gerichtlichem Schutz einen Sanierungsplan erarbeiten, ohne dass Gläubiger zwischenzeitlich vollstrecken können. Insolvenzgeld für Mitarbeiter — die Bundesagentur trägt drei Monate Lohnzahlung, wesentliche Liquiditätsentlastung. Wahlrecht beim Sachwalter — anders als in der späten Eigenverwaltung kann der Geschäftsführer den Sachwalter mit dem Antrag vorschlagen, das Gericht folgt diesem Vorschlag oft. Bessere Außenwirkung — Schutzschirmverfahren wird in der Wirtschaft tendenziell als „aktiv geführte Sanierung” verstanden, nicht als „letzter Ausweg” wie die späte Insolvenz.

Was das Schutzschirmverfahren nicht ist: ein Allheilmittel. Es ist ein Werkzeug für Unternehmen, die rechtzeitig erkennen, dass die außergerichtliche Sanierung nicht mehr trägt — aber bevor die akute Liquiditätskrise zur Antragspflicht zwingt. Wer zu spät kommt (bereits zahlungsunfähig), kann das Schutzschirmverfahren nicht mehr nutzen — er muss Regelinsolvenz oder einfache Eigenverwaltung wählen. Wer zu früh kommt (operative Lage stabil), nutzt ein zu schweres Werkzeug. Die Kunst liegt im richtigen Zeitfenster — typischerweise sechs bis 18 Monate vor erwarteter Zahlungsunfähigkeit.

Die echte Frage

Schutzschirmverfahren ist das Werkzeug für Geschäftsführer, die früh klar sehen — und rechtzeitig handeln wollen.

Wer das Schutzschirmverfahren ernsthaft erwägt, kommt an Fragen, die in der akuten Phase oft nicht mehr gestellt werden können:

  • Liegt drohende Zahlungsunfähigkeit vor — ehrlich, nicht nur formal — und kann ich das gerichtsfest dokumentieren?
  • Habe ich noch genug operative Substanz, um das Verfahren mit klarem Sanierungsziel zu führen?
  • Welcher Sachwalter passt zu meiner Lage — und reicht meine Vorbereitung, einen passenden Sachwalter vorzuschlagen?
  • Welcher Insolvenzplan überzeugt die Gläubiger — und welche Eingriffe sind realistisch durchsetzbar?
  • Wie kommunizieren wir das Verfahren gegenüber Bank, Lieferanten, Kunden und Mitarbeitern, ohne den Markt zu verprellen?
  • Was kostet das Verfahren — Anwälte, Sachwalter, gegebenenfalls CRO?
  • Was passiert, wenn nach drei Monaten der Insolvenzplan nicht angenommen wird?

Das Schutzschirmverfahren ist das Werkzeug für Klarsehende. Wer früh entscheidet, hat Optionen, die später nicht mehr offen stehen.

So gehen wir vor

Erst prüfen, ob das Zeitfenster passt. Dann den Antrag vorbereiten. Dann den Insolvenzplan ausarbeiten.

  1. Wir hören zu — und prüfen das Zeitfenster.

    Im ersten Gespräch geht es nicht um Verfahrensvorbereitung. Es geht um die Diagnose: Liegt drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vor? Ist das operative Geschäftsmodell sanierungsfähig? Gibt es noch Atem für drei Monate Schutzschirm-Zeit oder ist die Lage schon zu akut? Diese Klärung entscheidet, ob das Schutzschirmverfahren das richtige Werkzeug ist — oder ob außergerichtliche Sanierung, StaRUG oder direkte Eigenverwaltung passender sind.

  2. Wir lösen es mit Ihnen.

    Ein Schutzschirmverfahren verbindet Insolvenzrecht, Sanierungsplanung, Auswahl und Vorbereitung des Sachwalters, gegebenenfalls CRO-Bestellung, Insolvenzplan-Erstellung mit integrierter Mehrjahresplanung, Gläubigerverhandlungen, Kommunikationsstrategie. Wir bringen die Antworten zusammen — und priorisieren mit Ihnen, was in den drei Schutzschirm-Monaten erledigt sein muss, damit der Plan trägt.

  3. Wir bleiben über das Verfahren hinaus.

    Schutzschirmverfahren plus Eröffnung der Eigenverwaltung dauert typischerweise neun bis 15 Monate. Wir bleiben dabei — bei den Gläubigerverhandlungen, bei der Insolvenzplan-Abstimmung, in der Stabilisierungsphase nach Verfahrensaufhebung. Auch wenn das Verfahren in einzelnen Phasen unter Druck gerät und die Strategie angepasst werden muss.

Sie nutzen das Werkzeug, das vorausschauende Geschäftsführer bekommen. Aber Sie nutzen es nicht alleine.

Häufige Fragen

Was zum Schutzschirmverfahren wirklich entscheidet.

Was ist der Unterschied zwischen Schutzschirmverfahren und Eigenverwaltung?

Das Schutzschirmverfahren ist eine besondere Form der vorläufigen Eigenverwaltung. Der zentrale Unterschied liegt im Antragszeitpunkt und in der Vorbereitungsphase: Das Schutzschirmverfahren ist nur möglich bei drohender Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, nicht bei eingetretener Zahlungsunfähigkeit. Es gewährt eine Frist von bis zu drei Monaten zur Erarbeitung eines Insolvenzplans, in der Vollstreckungsmaßnahmen ausgesetzt sind. Die normale Eigenverwaltung kann auch bei eingetretener Zahlungsunfähigkeit beantragt werden, hat aber diesen vorgelagerten Schutzschirm nicht. Praktische Folge: Schutzschirm ist das Werkzeug für vorausschauende Geschäftsführer, Eigenverwaltung das Werkzeug, wenn die Antragspflicht bereits eingetreten ist.

Welche Voraussetzungen muss ich für das Schutzschirmverfahren erfüllen?

Drei zentrale Voraussetzungen. Drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung — eingetretene Zahlungsunfähigkeit schließt das Schutzschirmverfahren aus. Aussicht auf Erfolg der Sanierung — das Geschäftsmodell muss tragfähig sein, eine bloße Liquidationsperspektive reicht nicht. Bescheinigung eines unabhängigen Wirtschaftsprüfers, Steuerberaters, Rechtsanwalts oder Sachverständigen über die genannten Voraussetzungen. Diese Bescheinigung ist der zentrale Stolperstein in der Praxis — sie verlangt eine sorgfältige Vorbereitung mit Liquiditätsplanung, Sanierungskonzept und Plausibilitätsprüfung. Ohne diese Bescheinigung wird der Antrag abgelehnt, das Verfahren landet in normaler Insolvenz.

Wie lange dauert das Schutzschirmverfahren?

Das Schutzschirmverfahren selbst dauert höchstens drei Monate. In dieser Zeit muss ein Insolvenzplan ausgearbeitet werden. Nach Ablauf der Schutzschirmfrist beantragt der Schuldner regulär die Verfahrenseröffnung — meist als Eigenverwaltung. Das eigentliche Insolvenzverfahren (Eigenverwaltung mit Insolvenzplan) dauert dann typischerweise weitere sechs bis zwölf Monate. Insgesamt von Antragstellung bis Verfahrensaufhebung also neun bis 15 Monate. In dieser Zeit läuft der Geschäftsbetrieb normal weiter, der Geschäftsführer behält die Kontrolle, der Sachwalter überwacht. Bei größeren oder komplexeren Fällen kann sich das Verfahren auf 18 bis 24 Monate verlängern.

Kann ich den Sachwalter selbst auswählen?

Ein wesentlicher Vorteil des Schutzschirmverfahrens: Mit dem Antrag kann der Schuldner einen Sachwalter vorschlagen, das Gericht folgt diesem Vorschlag in der Praxis fast immer — sofern der Vorgeschlagene unabhängig und qualifiziert ist. In der späteren Eigenverwaltung oder gar Regelinsolvenz wird der Sachwalter/Verwalter rein gerichtlich bestellt, ohne Einflussmöglichkeit des Schuldners. Diese Auswahlmöglichkeit ist einer der zentralen Gründe für die Wahl des Schutzschirms — der richtige Sachwalter prägt das Verfahren entscheidend. Auswahlkriterien: Sanierungserfahrung in der Branche, persönliche Chemie, regionale Nähe, Verfügbarkeit für intensive Begleitung. Der Vorschlag sollte sorgfältig vorbereitet sein und die Bereitschaft des Vorgeschlagenen vorab abgeklärt sein.

Was kostet ein Schutzschirmverfahren?

Im Mittelstand realistisch zwischen 200.000 und 1.000.000 Euro über das gesamte Verfahren — Schutzschirmphase plus anschließende Eigenverwaltung. Wesentliche Kostenblöcke: Sachwaltervergütung (gesetzlich geregelt, abhängig vom Massewert), Anwaltskosten für Antragstellung, Insolvenzplan-Erstellung und Verfahrensführung, gegebenenfalls CRO-Vergütung (sechsstellig pro Monat), Wirtschaftsprüfer für die Bescheinigung und gegebenenfalls Insolvenzplan-Begutachtung, Gerichtskosten. Diese Kosten sind hoch — werden aber in fast allen Fällen durch Insolvenzgeld-Effekt (drei Monate Lohnzahlung durch Bundesagentur) und durch Sanierungseffekte (Vertragsanpassungen, Sozialplanmaßnahmen, Forderungseingriffe) deutlich überkompensiert.

Wird das Schutzschirmverfahren öffentlich bekannt?

Ja — die Anordnung des Schutzschirmverfahrens wird im Insolvenzregister öffentlich bekannt gemacht, ebenso wie die spätere Verfahrenseröffnung. Anders als das StaRUG-Verfahren ist Schutzschirm also nicht diskret. Praktische Konsequenzen: Kreditversicherer reagieren oft mit Limitkürzungen oder Stornierung von Bonitätszusagen, manche Kunden hinterfragen Lieferzusagen, Mitbewerber nutzen das Verfahren in der Markt-Kommunikation. Was diese Wirkung mildert: Das Schutzschirmverfahren wird in der Wirtschaft inzwischen tendenziell als aktiv geführte Sanierung verstanden, nicht als „Pleite”. Bei sorgfältiger Kommunikation gegenüber Stakeholdern bleibt der Reputationsschaden meist überschaubar — und die Sanierungswerkzeuge des Verfahrens überwiegen die kommunikativen Kosten.

Schutzschirmverfahren ist das Werkzeug
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